Mitglied werden
Unterstütze die Paderborner Spielefreunde und werde Mitglied!
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Wir setzen aber voraus, das Du bei den Paderborner Spieletagen bei Bedarf tatkräftig unterstützt und am Vereinsleben, sprich den Veranstaltungen auch ab und zu teilnimmst. Bitte lese unsere Satzung nach dem Anmeldeformular. Mit dem Antrag stimmst Du dieser zu.
Du kannst den Antrag hier als PDF herunterladen oder online ausfüllen. Bitte beachte, dass wir uns per Mail melden um noch einmal Deine Zustimmung zu erfragen.
Der Antrag
Unsere Satzung
Satzung der Paderborner Spielefreunde e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Paderborner Spielefreunde e.V."
Die Paderborner Spielefreunde e.V. haben ihren Sitz in Paderborn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Aufgabe der Paderborner Spielefreunde e. V. ist es, die Jugend- und Altenhilfe sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung zu fördern. Dies geschieht konkret über die Förderung der Allgemeinbildung, des informellen und des lebenslangen Lernens als Teilbereiche der Volksbildung. Dieses Ziel soll mit der Durchführung von strukturierten Spieleaktionen erreicht werden. Durch das Erlernen und Pflegen von Gesellschaftsspielen wird die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen und Senioren verbessert. Die Kombination aus Wissens- und Verhaltensübermittlung in der Spielrunde wird erprobt und Rückmeldungen erfolgen aus dem Spiel selbst oder von den Mitspielern. Den Menschen werden Hilfestellungen gegeben, ihren Platz in unserer Gesellschaft als demokratische, emanzipierte, mündige und gleichberechtigte Mitglieder wahrzunehmen. Die gegenwärtige Gesellschaft ist gekennzeichnet durch Anonymität, Isolation und Konkurrenzdenken, was zu unterschiedlichen Fehlverhaltensformen führen kann. Gesellschaftsspiele sollen Menschen über Kommunikation, Interaktion und Kooperation in der Erziehung und Weiterbildung fördern.
Die Paderborner Spielefreunde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Paderborner Spielefreunde e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Paderborner Spielefreunde e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Paderborner Spielefreunde e.V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Paderborner Spielefreunde e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Paderborner Spielefreunde e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Paderborner Spielefreunde e.V. an eine gemeinnützig tätige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für Jugend- und Altenhilfe und/ oder Erziehung, Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat. Die Einrichtung wird auf der zur Auflösung des Vereins einberufenen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Paderborner Spielefreunde e.V. ist unabhängig und überparteilich.
Tätigkeiten der Paderborner Spielefreunde e.V.
Die Aufgabe der Paderborner Spielefreunde e.V. ist die Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zielgruppen durch Spiel- und Freizeitmaßnahmen. Die Paderborner Spielefreunde e.V. kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:
Planung und Durchführung von Projekten mit strukturierten Spielaktionen (öffentliche Spielenachmittage etc.)
Vermittlung und Beratung zur Durchführung von Projekten in den unter §3 Abs. 1 genannten Bereichen.
Aus- und Fortbildung von Mitarbeiter/-innen in den unter §3 Abs. 1 genannten Bereichen.
Öffentliche Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zum Thema Gesellschaftsspiele
§ 4 Finanzierung
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge (siehe Anlage "Beitragsordnung")
Spenden
Einnahmen aus Veranstaltungen (öffentliche Spielenachmittage) und Honoraren
Zuwendungen und Zuschüsse
Schutzgebühr bei der Spieleausleihe (siehe Anlage "Ausleihgebühren")
§ 5 Mitglieder der Paderborner Spielefreunde e.V.
Mitglieder der Paderborner Spielefreunde e.V. sind:
Ordentliche Mitglieder
Korporative Mitglieder
Fördernde Mitglieder
§ 6 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der Paderborner Spielefreunde e.V. kann jede/r werden, die/der sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.
Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Betrag wird Ende Januar des jeweiligen Jahres fällig. Er kann auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt zum 01. März des jeweiligen Jahres, wenn bis zu diesem Termin kein Beitrag entrichtet worden ist.
§ 7 Korporative Mitglieder
Juristische Personen können der Paderborner Spielefreunde e.V. als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen der Beitrittserklärung beantragt. Wird dem Beitritt 4 Wochen nach Eingang beim Vorstand nicht widersprochen, gilt die Mitgliedschaft als angenommen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende eines Kalenderjahres. Sie muss bis zum 30. November des Jahres, für das sie gelten soll zugegangen sein. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist möglich bei Verletzung der Mitgliederpflichten, sowie bei groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen der Paderborner Spielefreunde e.V. Er ist der/dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die/der Ausgeschlossene die Hauptversammlung anrufen.
§ 9 Organe der Paderborner Spielefreunde e. V. sind:
Die Hauptversammlung
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 10 Die Hauptversammlung
Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt.
Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind insbesondere:
**Wahlen des Vorstands und der Rechnungsprüfer/-innen
**Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
**Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/-innen
**Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/-innen
**Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
**Änderung der Satzung
**Auflösung der Paderborner Spielefreunde e.V.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragsteller/-innen unterzeichnet sein.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung wird 14 Tage vor dem Termin per E-Mail versandt. Auf Antrag kann ein Mitglied, welches keine E-Mail-Adresse hat, auch eine Drucksache per Deutsche Post zugeschickt bekommen.
Die Hauptversammlung wählt eine Versammlungsleitung, der die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und von der/vom Protokollführer/-in unterzeichnet.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt, ggf. auch häufiger.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung wird 14 Tage vor dem Termin per E-Mail versandt. Die Mitgliederversammlung erfüllt den Zweck, die Arbeit der Paderborner Spielefreunde e.V. und des Vorstandes als eine basisdemokratische zu gewährleisten.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vorstandes und der zu speziellen Aufgaben zu bildenden Arbeitsausschüsse. Die Absätze 6, 7 und 9 des § 10 gelten entsprechend.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen: 1. Vorsitzende/r, stellvertretender Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Außerdem kann die Hauptversammlung mindestens zwei Beisitzer wählen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Paderborner Spielefreunde e.V. gemäß BGB § 26 obliegt der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Paderborner Spielefreunde e.V. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandsämter ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
**Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
**Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter/-innen
**Einberufung der Haupt- und Mitgliederversammlungen
**Vorschläge an die Hauptversammlung auf Änderung der Satzung
+Der Punkt __zwei__ bedarf der Mitteilung an die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst, die von der/vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und 1 Beisitzer anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss kurzfristig die gleiche Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder innerhalb des ersten Amtsjahres, ist kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für die Positionen dieses/r ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes/r eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vornehmen muss. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem vollzähligen Vorstand während des zweiten Amtsjahres, hat der Vorstand das Recht, die Geschäfte für die Dauer der restlichen Amtszeit mit zwei Personen fortzuführen. Bei Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern während des zweiten Amtsjahres ist kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für die Positionen dieser ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vornehmen muss. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann in diesem Fall auch ggf. eine vorgezogene Neuwahl des Gesamtvorstandes durchgeführt werden.
Eine Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung möglich.
§ 13 Tätigkeit der Rechnungsprüfer/-innen
Die in der Hauptversammlung gewählten beiden Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/-innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 14 Auflösung der Paderborner Spielefreunde e. V.
Die Auflösung der Paderborner Spielefreunde e.V. kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§ 15 Vereinsregister
Die Paderborner Spielefreunde e.V. sind beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. 2195 in das Vereinsregister eingetragen.
Anlagen:
Beitragsordnung
Ausleihgebühren
===Anlage 1 zur Satzung der Paderborner Spielefreunde e.V.===
Beitragsordnung
Stand vom Januar 2009
Es werden keine geldlichen Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitglieder bringen lediglich ihre Arbeitskraft ein.
===Anlage 2 zur Satzung der Paderborner Spielefreunde e.V.===
Ausleihgebühren
Stand vom Januar 2009
Es werden keine Gebühren für die Spieleausleihe erhoben.